Verzeichnis von Eiden, erbracht durch einen Mann und seine Eidhelfer auf das vorangehende Urteil hin, dass dieser und seine Verwandten die umstrittenen Güter seit 30 Jahren hielten.
NIEDERSCHRIFT DER EIDE GEMÄSS DIESEM URTEIL1 Ab diesem Stück korrespondiert die Nummerierung in der Capitulatio von Wa1 wieder mit der Nummerierung im Text. Auch die Capitulatio von P16a nennt als Nummer 40 ein entsprechendes Stück, das jedoch nicht überliefert wird. In der Edition von Zeumer, die sich an der Nummerierung der Capitulatio und nicht an der Nummerierung in der Handschrift orientiert, erscheint die Formel entsprechend unter Nummer 40 (
Niederschrift der Eide darüber, dass der Soundso entsprechend dem, wie sein Urteil lautete, am Tag Soundso am Ort, der Soundso heißt, mit soundsovielen Männern – mit seiner Hand waren es soundsoviele2 Die homines werden hier mit ihrer Schwurhand gleichgesetzt. Der Beklagte bringt also bereits Händen mit, deren Zahl durch seine eigene (Schwur-)Hand sich um eins erhöht. – die Kirche des heiligen Soundso betrat. Nachdem man die Hände auf den heiligen Altar gelegt hatte3 Die bildliche Darstellung einer vergleichbaren Schwurhandlung findet sich auf dem Teppich von Bayeux (um 1070) als 23. Szene (UBI HAROLDUM SACRAMENTUM FECIT WILHELMO DUCI) in der Harold Godwinson beim Schwören ein Reliquiar berührt, vgl. dazu
„Bei diesem Heiligen Orte und der Ehrfurcht vor diesem Heiligen! Daher, weil der Soundso gegen mich geklagt hat, dass ich seine Erbschaft, die ihm zustünde, an einem Ort, der Soundso heißt, für mich zurückbehalten und ihm böserweise zu Unrecht Widerstand geleistet hätte: Meine Verwandten haben mir diese Erbschaft hinterlassen, als sie starben, und sie war5 Lies inter me uel ... parentes ... semper [fuerat] (Ellipse). seit 30 Jahren6 Die Verjährung von Ansprüchen nach 30 Jahren geht auf
In gleicher Weise traten auch seine einzelnen Zeugen als Eidleister vor und schworen:
„Alles, was dieser wegen dieser Angelegenheit geschworen hat, hat er als wahrhaftigen und angemessenen Eid geschworen.“