Protokoll über ein bedingtes Urteil durch eine Versammlung unter Vorsitz eines
URTEIL ENTSPRECHEND DEM, WAS DIE RECHTSANGELEGENHEIT UMFASST1 Das Stück ist unter der Nummer 40 überliefert, wird aber in den vorangestellten Capitulationes von Wa1 und P16a jeweils als Nummer 39 geführt. Der in beiden Fassungen der Capitulatio als 40. Stück angeführte „Kurzer Eid gemäß diesem Urteil“ (Breve (sacramentum) secundum ipsum iudicium), erscheint in Wa1 ebenfalls als Nummer 40 (b) und ist in P16a nicht enthalten. In der Edition von Zeumer, die sich an der Nummerierung der Capitulatio und nicht an der Nummerierung in der Handschrift orientiert, erscheint die Formel entsprechend unter Nummer 39 (
Der Soundso kam am Tag Soundso2 Die anonymisierte Angabe bezog sich offenbar auf einen bestimmten Feiertag oder ein Heiligenfest., das heißt im Monat Soundso am soundsovielten Tag, an den Soundso genannten Ort vor den vir venerabilis Soundso und seine Beisitzer und die übrigen Männer, die eben dort anwesend waren und unten bestätigt haben, und klagte eben dort gegen einen Mann3 Inwieweit hier vir und homo der Variation bzw. der eindeutigen Identifikation dienen oder möglicherweise auch Unterschiede in Stellung und Rang zum Ausdruck bringen sollen, lässt sich aufgrund der Anonymisierung nicht klären. Jedoch fällt auf, dass der Richter und seine Beisitzer im Folgenden alle stets als viri bezeichnet werden, der Kläger jedoch ausschließlich als homo auftritt. namens Soundso, da er sagte, dass derjenige seine Erbschaft am Soundso genannten Ort, die ihm zustand, bei sich zurückbehalten habe und er ihm böserweise zu Unrecht widersprach4 Anmerkung zum Sachverhalt: In dieser Formel verweisen beide Parteien auf das Eigentum am Streitobjekt durch Erbschaft. Der Verweis auf das seit über 30 Jahren innerhalb der Familie bestehende Eigentum am Streitobjekt durch den Beklagten schließt eine Verwandtschaft zwischen den beiden Parteien aus. Der Anspruch des Klägers leitete sich vermutlich von einer Leihe des Streitobjekts durch seinen Vater an die Erblasser des Beklagten her, die vom Beklagten abgestritten wird.. Der Soundso wurde vor denselben Männern befragt und gab folgendes zur Antwort: Dass sein leiblicher Vater – oder sonst irgendein Verwandter –, als er starb, ihm eben diese Erbschaft, die eben jener von ihm verlangte, hinterlassen hatte, und sie für 30 Jahre5 Die Verjährung von Ansprüchen nach 30 Jahren geht auf
In der Gegenwart folgender [Männer] geschah es:
...13 Die Zeugenliste der reliqui viri fehlt, ihre Existenz wurde bereits zuvor angekündigt (qui ibidem aderant uel subter firmaverunt).