Bestätigung eines Abtes für einen Mann, welcher der Kirche für eine Leihe von Land zum Nießbrauch Grundeigentum verpflichtet hat, welches er bis an sein Lebensende halten darf, worauf es an die Kirche fällt, und dafür der Kirche eine jährliche Spende in bestimmter Höhe für ihre Beleuchtung entrichtet.
SCHREIBEN DES ABTES ODER LEITERS DERSELBEN KIRCHE1 Das Stück ist unter der Nummer 38 überliefert, wird aber in der vorangestellten Capitulatio von Wa1 nicht aufgeführt. Die sowohl in der Capitulatio von Wa1 als auch von P16a als 38. Stück angeführte „Sicherheit bei Mord“ (securitas de (h)omicidio) erscheint im Verbund der HS als 39. Stück. In der Edition von Zeumer, die sich an der Nummerierung der Capitulatio und nicht an der Nummerierung in der Handschrift orientiert, wurde die Formel ausgeschieden und als Additamentum 3 ediert (
In Gottes Namen Abt Soundso an den uns in Christo so teuren Soundso.
Auf Deine Bitte hin entschied unser Wille, dass wir Dir Besitzungen von uns und dem heiligen Soundso im Gau Soundso als beneficium nach Art des Nießbrauchs2 Im klassischen römischen Recht bezeichnete ususfructus den Nießbrauch, ein persönliches Nutzungsrecht an fremden Sachen. Der Inhaber dieses Rechts erwarb damit kein Eigentum an dieser Sache, doch war es ihm gestattet, dieses unter Erhaltung seiner Substanz zu gebrauchen und Früchte daraus zu ziehen, die wiederum in sein Eigentum übergingen. Das Recht konnte nach klassischem Verständnis weder übertragen noch vererbt werden. In der Spätantike wurde ususfructus zum Terminus für jede Art eingeschränkten Eigentums (entgegen dem Volleigentum, einem dauerhaften und übertragbaren Recht). Vgl. dazu


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