Königliche Anweisung an einen Grafen, den Beklagten in einem Streit um einen Überfall zu zwingen, dem Kläger nach dem lokalen Gesetz Genugtuung zu leisten, nachdem der Beklagte trotz Stellung von Bürgen nicht zum Gerichtstermin erschienen war.
König Soundso, vir illuster1 Der ursprünglich Grafen und hohen Würdenträgern vorbehaltene Titel des vir illuster (vir inluster) wurde unter den frühen Karolingern vorübergehend Bestandteil der königlichen Intitulatio. Vgl.
Der Soundso erschien und legte in unserer Anwesenheit und der unserer Großen dar, dass ein anderer Mann namens Soundso, ein Einwohner Eures Gaus, ihn auf offener Straße in böser Art überfallen und ihm seine Habe abgenommen und ihn schwer grün und blau geschlagen habe2 Zum fränkischen Königsgericht vgl.


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