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Prekarie gegen jährliche Abgabe

Prekarie eines Mannes an den Leiter einer Kirche über ein von ihm gegen eine jährliche Abgabe zum jederzeit widerrufbaren Nießbrauch erhaltenes Landgut.

PREKARIE

An den ehrenwerten Herrn Soundso, den Leiter der Kirche des Soundso und die gesamte Gemeinschaft, die dort besteht, ich, nämlich der Soundso.

Auf meine Bitte hin entschied es Euer Wille, dass Ihr veranlassen mochtet, mir Euer Landgut, das im Gau Soundso, in der Gemarkung Soundso, am Ort, der Soundso heißt, liegt, mit allen Einkünften, die es betreffen oder zu ihm gehören nach der Art des Nießbrauchs vorzubehalten. Dies tatet Ihr so auch. Dies freilich unter der Bedingung, dass es mir fortan nicht gestattet sei, etwas anderswohin zu verkaufen oder zu verschenken oder in irgendeiner Weise zu entfernen, sondern ich es unter Eurem Vorbehalt, solange Euer Beschluss bestehen bleibe, halten und gebrauchen soll. Und daher erschien es mir zweckmäßig, dass ich Eurem Vermögen zum Fest des heiligen Soundso jedes Jahr soundsoviel Silber erstatte. Und nach meinem Hinscheiden sollen diese, [nämlich] Ihr und die agentes derselben Kirche, die oben beschriebene Besitzung freilich in aller Gänze und mit all ihrem Bestand, was auch immer daselbst dazu gehört und sie betrifft, samt allem oben Dargelegten und was auch immer ich bei meinem Tod zurücklassen werde, ohne Aussicht auf eine Abgabe für irgendwen und ohne eine Zuweisung an die Amtleute oder eine Rückforderung meiner Erben in ihre Macht und Herrschaft zurückrufen.

Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder einer meiner Erben oder sonst irgendjemand, der es wagt, gegen diese Prekarie irgendwelche Schliche und Rückforderungen oder Missachtung zu betreiben, soll er das, was er fordert, nicht erreichen und muss darüber hinaus demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, hundert solidi bezahlen; und obschon diese Prekarie für einige Jahresläufe von mir besessen worden war, soll Euch kein Nachteil entstehen, sondern sie soll so fest bestehen bleiben, als ob sie immer für eine Fünfjahresfrist erneuert worden wäre, und mit einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung soll sie für alle Zeiten unverletzt fortbestehen.