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Übertragung (oblegatio) von Grundeigentum unter sofortiger Rückleihe

Verpflichtung von Grundeigentum durch einen Mann an einen Herrn unter sofortiger Rückleihe desselben bis an sein Lebensende, nachdem derselbe Mann dem Herrn zuvor Grundeigentum verkauft und umgehend zum Nießbrauch zurückerhalten hat.

VERPFLICHTUNG

An den ehrenwerten Herrn Soundso, ich, in Gottes Namen der Soundso.

Es ist ferner allen vollkommen bekannt, dass ich Euch, nachdem ich den Preis von Euch erhalten hatte, durch den Rechtstitel eines Verkaufsschreibens aus meinem Eigentum eine Besitzung, die im Gau Soundso, in der Gemarkung Soundso, am Ort, der Soundso heißt, liegt, in aller Gänze und samt allem, was auch immer von mir dort zum fraglichen Zeitpunkt besessen wurde, verkauft habe. Doch anschließend war es meine Bitte und Euer Wille entschied es, dass Ihr beschließen mochtet, mir dieselbe Besitzung nach Art des Nießbrauchs vorzubehalten. Dies tatet Ihr so auch. Und zum Lohn für dieses beneficium verpflichte ich Euch aus meinem Eigentum eine Besitzung, die im Gau Soundso, in der Gemarkung Soundso, am Ort, der Soundso heißt, liegt, in aller Gänze und samt allem, was auch immer von mir dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt besessen wird. Dies freilich unter der Bedingung, dass ich sie, solange ich am Leben und lebendig sein werde, für beide Seiten unter Eurem Vorbehalt halten und gebrauchen darf und es mir nicht gestattet sei, etwas anderswohin zu verkaufen oder zu verschenken oder in irgendeiner Weise zu entfernen oder dieselben Gebrauchsrechte in die Hände eines anderen zu übertragen, sondern nach meinem Hinscheiden sollen diese, [nämlich] Ihr und Eure Erben oder jemand, dem von Euch die Erlaubnis dazu erteilt worden sein wird, sie freilich ohne Aussicht auf eine Abgabe für irgendwen oder einer Zuweisung an die Amtleute, ohne Verringerung an Sachen oder Unfreien, samt allem oben aufgeführten und allem, was zu diesen Orten gehört und sie betrifft, in ihre Macht und Herrschaft zurückrufen.

Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder einer meiner Erben oder sonst irgendjemand, der es wagt gegen diese Verpflichtungen irgendwelche Schliche und Rückforderungen oder Missachtung zu betreiben, soll er das, was er fordert, nicht erreichen, und muss darüber hinaus demjenigen gegenüber, dem er den Rechtsstreit aufbürdet, zweihundert solidi bezahlen; und diese mit gleichem Inhalt ausgestellten Verpflichtungen sollen fest bestehen bleiben.