Verpflichtung von Grundeigentum durch einen Mann an einen Herrn unter sofortiger Rückleihe desselben bis an sein Lebensende, nachdem derselbe Mann dem Herrn zuvor Grundeigentum verkauft und umgehend zum Nießbrauch zurückerhalten hat.
VERPFLICHTUNG1 Obligatio bezeichnete nach dem römischen Recht ein Schuldverhältnis, aus welchem der Schuldner dem Gläubiger zu einer Leistung verpflichtet ist. Dieses Schuldverhältnis kann auch durch ein Rechtsgeschäft entstehen. Im engeren Verständnis beschreibt die obligatio dabei das aus einem Schuldverhältnis entspringende Forderungsrecht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner. Vgl. dazu
An den ehrenwerten Herrn Soundso, ich, in Gottes Namen der Soundso.
Es ist ferner allen vollkommen bekannt, dass ich Euch, nachdem ich den Preis von Euch erhalten hatte, durch den Rechtstitel eines Verkaufsschreibens2 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu
Und falls es jemanden geben sollte, sei es ich selbst oder einer meiner Erben oder sonst irgendjemand9 Die (maskuline) Rekompositionsform quislibet (aus quilibet, quis) wird sehr häufig auch für feminine Substantive verwendet, dazu