Teil eines Schenkungsschreibens an ein Kloster bezüglich des Eigentums eines Mannes für den Unterhalt der Mönche und die Fürsorge der Armen, ausgenommen von für die Erben vorgesehenen Landgütern.
[…]1 Der Titel und der Beginn des Dokuments sind durch Blattverlust verloren gegangen. Bei der vorliegenden Formel handelt es um eine sofort wirksame Besitzübertragung an ein Kloster. Am Beginn der Poenformel ist von cessiones die Rede, die eigentlich keiner Poen bedürften (licit vero in cessionibus minime est necesse pena inserere); am Ende der Formel wird das Schriftstück dann als epistola donacione bzw. donatio bezeichnet (haec donatio … permaneat). Gehöfte2 Das mansus steht hier mit einiger Sicherheit für ein mansos. sowie deren Vermögen und Einkünfte; davon abgesehen3 Zur abundanten Konstruktion aus praeter und tantum vgl.
Mit hinzugefügter eidlicher Zusicherung9 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;