Mandat, mittels welchem eine Person einen Mann beauftragt und ermächtigt, an ihrer statt ein Darlehen einzutreiben.
An den prächtigen Herrn Soundso, ich, der Soundso. Ich frage, bitte1 Bei preco handelt es sich um die rückgebildete Aktivform des Deponens precari. und flehe Dich an. Ich2 Das atque hat an dieser Stelle in erster Linie eine gliedernde Funktion und soll die höfliche Bittfloskel „Ich frage, bitte und flehe Dich an“ (rogo, preco, supplico) vom Beginn des eigentlichen Auftragsmandats (iniungo) trennen. beauftrage Dich durch diese Vollmacht, dass Du an meiner statt für mich selbst an allen Orten wohin auch immer Du gehst und ziehst, einen Mann namens Soundso, dem ich als Darlehen (beneficium)3 Das beneficium (die „Wohltat“, „Gunstbezeugung“ oder „Gabe“) wird hier im Sinne von „etwas zur Verfügung gestelltes“, „geliehenes Gut“ gebraucht. für ihn selbst soundsoviele Unzen Silber gegeben habe, verfolgen, vor Gericht bringen4 Der Germanolatinismus (ad)mallare ist aus dem dem ahd. mahalōn abgeleitet und bedeutet „(an-)klagen“ bzw. „vor Gericht bringen“. und anklagen sollst. Auf diese Art sollst Du dieselben Schulden5 Die Schreibweise debite statt debito ist entweder auf einen Lesefehler durch ein schlecht ausgeführtes o in der Vorlage zurückzuführen oder eine Verwechslung der Ablativform debito mit dem Adverb debite oder es handelt sich um eine neue Bildung *debs, debitis (analog zu plebs) für debitum. zurückholen. Und was auch immer Du deswegen an meiner statt zu tun beschließt6 Das voluerit steht hier anstelle von volueris; offenbar wurde ein Versatzstück nicht richtig in den Text eingepasst., sollst Du machen, tun oder ausführen, denn Du sollst wissen, dass ich es als gültig anerkennen werde7 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zu Folge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu
Vollmacht [erteilt] in der Stadt Angers8 Angers (Frankreich, département Maine-et-Loire, chef-lieu)., vor der curia publica9 Die curia bildete in der römischen Antike das kollektive städtische Entscheidungsorgan. Im Laufe der Spätantike wurden ihre Kompetenzen immer weiter eingeschränkt und erstreckten sich schließlich im Wesentlichen auf Steuererhebung und die Protokollierung von Rechtsgeschäften. In fränkischer Zeit wurde die curia durch die Notablenversammlung ersetzt, der im Kern dieselben Personenkreise angehörten. Vgl. dazu