Überschreibung eines Hofes durch einen Mann und seine Frau an ihren Sohn nach Kriegsdiensten durch diesen an Stelle des Vaters.
ES BEGINNT EIN SCHREIBEN, DAS EIN VATER UND EINE MUTTER FÜR IHREN SOHN AUSSTELLEN
Es ist einem jeden erlaubt, aus seiner Habe, die er in dieser Welt im Besitz hat1 Lies [esse] videtur, Bezugswort ist unicuiqu(a)e., freilich sowohl die Stätten der Heiligen2 Die Handschrift überliefert sc͞m (sanctum) für sanctorum. Das sc͞m wird auch
Ich, der Soundso, und meine allerliebste Gattin Soundso in Gottes Namen an unseren von uns auch mit aller Liebe geliebten Sohn. Weil Du uns in allem und durch alles und über allem überaus treu dienst6 Der Verfasser hat offenbar die 2. Ps. Sing. Präs. von videri mit der 2. Ps. Plusquamperfekt von videre vertauscht., hast Du wegen unserer unvermeidlichen Verpflichtung an vielen Orten viel Drangsal und Unrecht auf dich genommen und warst an meiner statt der Gaben wegen ordnungsgemäß in feindseliger Art7 Lokale Aufgebote aus civitates in Neustrien und Aquitanien scheinen seit Mitte des 6. Jahrhunderts Teil der merowingischen Heere gewesen zu sein. Die Pflicht zur Teilnahme am Aufgebot scheint auf bestimmte Männer mit ausreichendem Besitz sich selbst auszurüsten und zu versorgen sowie ohne größere Dienstpflichten beschränkt gewesen zu sein, wobei die vorliegende Formel nahelegt, dass diese sich vertreten lassen konnten. Vgl.