ES BEGINNT EIN VERKAUFSSCHREIBEN1 Wohl verkürzt von emptio venditio (nach römischem Recht der formfreie Konsensualvertrag, mit dem eine Übereinkunft über den Austausch von Waren gegen Geld getroffen wurde) etablierte sich in der Spätantike venditio als Bezeichnung für Kaufverträge aller Art. Vgl. dazu
An meinen ehrwürdigen Herrn und Vater in Christo, den Abt Soundso, ich der Soundso und meine Gattin die Soundso. Es ist bekannt, dass wir etwas verkauft haben und zwar haben wir Euch Land aus unserem Besitz am Soundso genannten Ort verkauft. Und ich bekam dafür von Euch einen Preis, der uns genehm war, das sind soundsoviel solidi in Silber, ‚auf dass Du in allen Belangen die uneingeschränkte Macht hast, was auch immer Du mit diesem Land aus unserem Besitz, das wir Euch guten Willens2 Die Betonung der bona voluntas an dieser Stelle ist vermutlich ein Verweis auf die bona fides, den “guten Glauben”. Nach römischem Recht stellte dieser eine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages dar. Vgl. dazu
[Dies hier] geschah samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung7 Die Stipulationsformel wies in römischen Urkunden ursprünglich auf ein mündliches, an Frage- und Antwortform gebundenes Leistungsversprechen hin, mit welchem eine Partei gegenüber einer anderen eine Verpflichtung einging. Die Anbringung der Formel an den Vertrag wirkte rechtskonstituierend, auch wenn der mündliche Vollzug der Stipulation nach und nach entfiel. In fränkischer Zeit scheint das Bewusstsein für die Herkunft der Formel geschwunden, ihre Anbringung aber als Stärkung der Autorität und Sicherheit der Urkunde verstanden worden zu sein. Vgl. dazu;