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Hochzeitsgabe verschiedener Güter

Hochzeitsgabe (cessio) verschiedener Güter durch einen Mann an seine Braut, mit Ankündigung der Eintragung der Gabe in die gesta municipalia

[ohne Titel]

Einst hat der Allmächtige Gott, der Schöpfer des Himmels und der Erde, gemäß dem, was man liest, im Anfang Mann und Frau in der Gemeinschaft der Ehe verbunden, weil es heißt: „Es ist nicht gut, dass der Mensch allein ist. Wir wollen ihm eine Hilfe machen, ihm ähnlich“; und er spendet seinen Segen: „Wachst“, sagt er, „und vermehrt Euch und herrscht über alle Kriechtiere, die es unter dem Himmel gibt“; und der Erlöser verkündete: „Aus diesem Grund wird ein Mann seinen Vater und seine Mutter verlassen und wird seiner Frau anhängen, und sie werden zwei in einem Fleisch sein“; und der Heilige Geist urteilte durch die Autorität geheiligter Kaiser, dass es zur Erzeugung des Menschengeschlechts weder eine inzestuöse noch eine unrechtmäßige Verbindung geben darf. Es gibt den Beschluss, dass jede freie Person, die irgendetwas von der eigenen Habe ihres Vermögens übergeben möchte, dies lobenswerterweise in schriftlicher Form festhalten und unten bekräftigen muss, was unter dieser Bedingung und gemäß dem Recht ein Amtsgebäude erfordert und nach den gesta municipalia verlangt.

Aus diesem Grund ich, in Gottes Namen der Soundso. Da allgemein bekannt ist, dass ich mich nach dem Willen Deiner Eltern mit Dir, oh meine allersüßeste Braut Soundso, verlobt habe und, so mag es Christus gefallen, mich anschicke, mich mit Dir zur Ehe zu verbinden, trete ich Dir aus diesem Grund wegen der süßen Liebe und zum Friedenskuss zum heutigen Tage etwas ab und ich möchte, dass diese Abtretung von Dauer sei, und ich übergebe und übertrage es von meinem rechtmäßigen Vermögen in Dein rechtmäßiges Vermögen und deine Herrschaft. Es handelt sich um eine Besitzung aus meinem Eigentum, die im Gau von Bourges liegt, in den Vikarien Soundso und Soundso, auf dem Landgut dessen Name Soundso lautet, alles, was ich dort irgendwie habe, das sind drei Teile; desgleichen auch auf dem Landgut dessen Name Soundso lautet; desgleichen auch auf dem Landgut Soundso; in gleicher Weise auch in der Vikarie Soundso, auf dem Soundso genannten Landgut; in derselben Weise auch in der Vikarie Soundso, auf dem Landgut Soundso. Dies alles an eben diesen Orten, die oben aufgeführt sind, alle Teile, seien sie aus dem Eigengut meiner Eltern oder seien sie aus einer Erwerbung oder aus etwas, von dem man weiß, dass es auf irgendeine Art an mich gelangte; ich übergebe und übertrage Dir, oh meine allersüßeste Braut, öffentlich durch diese Abtretung zusammen mit den entsprechenden Urkunden am Tag vor unserer Hochzeitoder am Tagedie vollständigen Teile, an denen ich Eigentum habe, mitsamt Häusern, Gebäuden [und] Höfen; und ich trete Dir von den Unfreien den Soundso und den Soundso ab, vom Vieh freilich die Vierbeiner, zwei Rinderherden samt ihrer Koppel, soundsoviele Pferde, die es wert sind gesattelt zu werden, in gleicher Weise soundsoviele von den Arbeitsochsen mitsamt ihrem Ackergeschirr, Kühe zusammen mit ihren Kälbern als Herde, vier Schafsherden, vier Schweineherden; [ich gebe Dir] Tuche, soundsoviele bezogene Betten, Kleider, die einer Frau angemessen sind, darunter soundsoviele Mäntel mit Kreuzmustern, Kupfergerät, Gerät aus Gold und Silber im Wert von 100 solidi, eisernes Gerät und alles andere, was bei Häusern die edelsten Erfordernisse sind, alles Nötige samt der Gänze all dessen, was einzeln aufzuzählen zu lange dauert. All das, was oben für Dich zusammengefasst wurde, übergebe ich Dir öffentlich und übertrage es Dir feierlich am Tag vor unserer Hochzeitoder am Tage –; Du sollst Dich künftig der Befähigung und der Gewalt erfreuen, [damit] zu tun, was immer Du entscheiden magst. Es ist freilich keineswegs zwingend notwendig bei Abtretungen eine Poen anzufügen, doch aus Eifer um die Beständigkeit gefiel es mir einzufügen: Falls es aber einen geben sollte, was fern sei, sei es einer meiner Erben oder Miterben oder irgendein Gegner, der dieser Abtretung hier widersprechen oder gegen sie handeln und vorgehen oder sie brechen will, oder irgendjemand es wagt Klage gegen sie zu erheben, [dann] soll derjenige, der dies getan haben mag, der Partei, gegen die er vorgegangen ist, und dem allerehrwürdigsten fiscus zehn Pfund Goldoder Pfund Silberbezahlen, und diese Abtretung hier, die von mir ausgefertigt wurde, soll für alle Zeit unverletzlichen Bestand haben. Und wie es Brauch und Gesetz ist, will ich, dass sie den gesta municipalia hinzugefügt und bekräftigt werde.

Mit beigefügter eidlicher Zusicherung.