Übertragung einer Hofstatt durch ein Ehepaar an einen Mann als Belohnung für seine Dienste.
ABTRETUNG1 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl.
Immer, wenn es unter irgendwelchen freigeborenen Leuten eine Wohltat geben mag, lehrt das Gesetz, dass einer die uneingeschränkte Macht dazu hat, zu tun, was auch immer er will, wieviel auch immer er von seiner eigenen Habe in die Habe eines Anderen übertragen möchte2 Der Hinweis auf die freie Verfügbarkeit von Eigentum geht möglicherweise auf eine Regelung Konstantins zur donatio von 316 zurück. Vgl.
Zu diesem Zweck in Gottes Namen also [ich, der Soundso,]3 Im Laufe der Überlieferung scheint hier Text ausgefallen zu sein, denn in P14 fehlt das Subjekt, wie auch das nachfolgende et coniuves (= coniugis) mea belegt. Zu erwarten wäre hier mit einiger Sicherheit ein ego ille oder ego nomen (= nomine) ille. Bereits Friedrich Heinrich Knust (1810–1841) scheint das Fehlen während seiner Handschriftenreise nach Paris im Jahr 1839 bemerkt zu haben, denn
Für Dein Wohlwollen und Deine Dienste, die Du für uns aufwendest, denn Du lässt nicht davon ab, beschwerliche Dinge4 Die sehr entlegene Vokabel incomis (incomea = incomia), die bei