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Auvergne 6 (deu)

Übertragung einer Hofstatt

Übertragung einer Hofstatt durch ein Ehepaar an einen Mann als Belohnung für seine Dienste.

ABTRETUNG

Immer, wenn es unter irgendwelchen freigeborenen Leuten eine Wohltat geben mag, lehrt das Gesetz, dass einer die uneingeschränkte Macht dazu hat, zu tun, was auch immer er will, wieviel auch immer er von seiner eigenen Habe in die Habe eines Anderen übertragen möchte.

Zu diesem Zweck in Gottes Namen also [ich, der Soundso,] und meine Gemahlin, die Soundso, an unseren allerliebsten Freund Soundso.

Für Dein Wohlwollen und Deine Dienste, die Du für uns aufwendest, denn Du lässt nicht davon ab, beschwerliche Dinge zu verrichten, treten wir Dir deswegen etwas ab, und wir wollen, dass die Abtretung von Dauer sei; das heißt wir übertragen es aus unserem rechtmäßigen Vermögen unter Deine Herrschaft. Wir übertragen, überlassen und übergeben es. Es handelt sich um unsere Hofstatt im Arvernergau, im Marktflecken Soundso, auf dem Landgut Soundso, die wir daselbst aus Eigengut oder infolge einer Erwerbung besitzen, samt Hütten, Überdachungen, Gebäuden und anliegenden Ländereien, den Feldern, Wiesen, Weinbergen, Wäldern, fließenden und stehenden Gewässern, alles und von allem, wieviel auch immer zu derselben Hofstatt gehört oder ihr zugerechnet wird, in dem Umfang, wie es vorgefunden [wird]