HIER GEHT ES UM DIE GESTA [MUNICIPALIA]1 Bei der hier vorliegenden Formel handelt es sich um ein Protokoll für die öffentliche Insinuation eines Mandats und einer cessio in die gesta municipalia von Angers. Eingebettet in das Protokoll finden sich die beiden dafür vorgelegten Dokumente.
Im vierten Jahr der Herrschaft unseres Herrn König Childebert2 Drei merowingische Könige mit Namen Childebert sind bekannt: Childebert I. (511-558), Childebert II. (575-596) und Childebert III. (694-711). Für eine Zusammenfassung des Forschungsstandes vgl. A. Rio, The formularies, S. 42-43 und Annex I; für eine Diskussion der Quellen vgl. insb. K. Zeumer, Neue Erörterungen, S. 315-334. Die Identifikation Childeberts hängt letztlich an der Frage, ob Angers dem jeweiligen Herrschaftsgebiet des gleichnamigen Königs zugerechnet werden kann. Für Childebert I. ist diese Frage nicht zu beantworten (vgl. dazu E. Ewig, Die fränkischen Teilungen, S. 116 mit Anm. 11. und S. 128 mit Anm. 74). Zum Herrschaftsgebiet Childeberts II. scheint Angers nicht gehört zu haben (vgl. dazu E. Ewig, Die fränkischen Teilungen, S. 144f.), jedoch nimmt K. Zeumer, Neue Erörterungen, S. 318-328 eine gewaltsame Usurpation der Herrschaft über die civitas an. Das annum steht für anno, regnum für regno und reges für ein regis., das bedeutet im Monat Soundso am soundsovielten Tag, als die curia publica3 Die curia bildete in der römischen Antike das kollektive städtische Entscheidungsorgan. Im Laufe der Spätantike wurden ihre Kompetenzen immer weiter eingeschränkt und erstreckten sich schließlich im Wesentlichen auf Steuererhebung und die Protokollierung von Rechtsgeschäften. In fränkischer Zeit wurde die curia durch die Notablenversammlung ersetzt, der im Kern dieselben Personenkreise angehörten. Vgl. dazu K. H. Debus, Studien, S. 100f.; S. T. Loseby, Lost cities, S. 231f.; S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis, S. 488-495; W. Brown, On the gesta municipalia, S. 349f.; J. Barbier, Archives oubliées, S. 127-129 und 176f. gewohnheitsgemäß in der Stadt Angers4 Angers (Frankreich, département Maine-et-Loire, chef-lieu). auf dem Marktplatz eine Sitzung abhielt5 Das resedere wird hier als verstärktes sedere gebraucht; vgl. relegere für legere in Angers 32 und revertere für vertere in Angers 54; sedere ist 3. Pers. Pl. Perf., die curia publica wird demnach als Gesamtheit ihrer Mitglieder verstanden und als Plural behandelt., sprach der vir magnificus Soundso als Bevollmächtigter ebendort:
„Ich bitte Dich, vir laudabilis, defensor6 Dem defensor civitatis oblagen in der Spätantike unter anderem die Lokalgerichtsbarkeit, die Verwaltung des öffentlichen Landbesitzes sowie die Eintragung von Rechtsakten in die gesta municipalia. Vgl. S. Schmidt-Hofner, Defensor civitatis. Die Bezeichnung als vir laudabilis geht auf die Praxis des 4. Jahrhunderts zurück, die zehn ranghöchsten curiales mit diesem Rangtitel zu bezeichnen. Vgl. dazu A. Demandt, Die Spätantike, S. 458. Soundso, curator7 Der spätantike curator rei publicae rekrutierte sich aus den Reihen der Personen, welche die städtische Ämterlaufbahn bereits abgeschlossen hatten. Unterstand ihm ursprünglich die Kontrolle der städtischen Finanz- und Besitzverwaltung, trat sein Amt seit dem 4. Jahrhundert hinter dem des defensor zurück. Vgl. W. Liebenam, Curator rei publicae; G. Burton, The curator rei publicae. Soundso, magister militum8 Dieser magister militum entspricht sicher nicht dem spätantiken Heermeister (vgl. grundlegend A. Demandt, Magister militum, Sp. 553-579). Soundso und die übrige curia publica, dass Ihr die öffentlichen Besitzverzeichnisse9 Bei den obtices handelt es sich vermutlich um ein neugebildetes „Kofferwort“ aus codex und obtinere. Als Grundform wurde bereits von Du Cange, Bd. 6, S. 24 obtex angesetzt. In der Antwort der curia ist dagegen von cotecis (= codices) puplici die Rede. K. Zeumer, Formulae, S. 4 wertet obticis als Schreiberfehler und emendiert zu cotecis. öffnen lasst, weil ich etwas habe, was ich bei den Akten ausführen10 Bei prosequere handelt es sich um einen neugebildeten aktiven Infinitiv des Deponens prosequi. Die Form prosequere existiert bereits klassisch als Imperativ I. Zu Veränderung oder Wegfall von c/qu P. Stotz, Handbuch III, §161.3, S. 196. muss11 Die spätrömischen gesta municipalia dienten zunächst dazu, Wechsel von steuerpflichtigem Grundeigentum festzuhalten, entwickelten sich in der Folge jedoch zu städtischen Archiven, in welche Rechtsgeschäfte aller Art eingetragen wurden. Die öffentliche Insinuation von Rechtsdokumenten in die gesta sicherte die Rechtskraft von Rechtsgeschäften und erhöhte im Streitfall die Glaubwürdigkeit der Dokumente. In der fränkischen Welt sind die gesta bis ins 9. Jahrhundert bezeugt, wenn auch der Rechtsvorgang der Insinuation zunehmend modifiziert wurde. In Angers ist die Insinuation in die gesta municipalia in ganz ähnlicher Form noch im frühen 9. Jahrhundert belegt. Vgl. dazu B. Hirschfeld, Gesta municipalia; W. Brown, On the gesta municipalia; J. Barbier, Archives oubliées. Für die Insinuation in Angers im frühen 9. Jahrhundert vgl. H. Beyer, Urkundenbuch I, N° 41-42, S. 46-49..“
Der defensor, die principales und die ganze curia publica sprachen gemeinsam:
„Die öffentlichen Bücher stehen Dir offen! Führe aus, was Du wünschst!“
„Die Soundso hat mir in schriftlicher Form durch ihre Vollmacht aufgetragen zu gehorchen, weil es einen Bevollmächtigten geben soll, damit die Vollmacht, die ‘ich bezüglich meines allerliebsten Gatten Soundso veranlasst habe’12 Obwohl es scheinbar ein wörtliches Zitat ist, das hier wie ein Titel für das Mandat verwendet wird, findet man diese Formulierung nicht im eigentlichen Mandat., für all ihre13 Gemeint sind die Rechtsgeschäfte der Frau. Rechtsgeschäfte, welche er sowohl im Gau als auch am Hof oder an irgendwelchen anderen Orten übernehmen14 Hier und im Folgenden accidere = accedere. Gemeint ist nicht, dass der Mann die Güter in Besitz nimmt, sondern die Rechtsvertretung für die Besitzungen übernimmt. soll15 Übernahm ein prosecutor einen Rechtsfall, so war vor Gericht zunächst sein Mandat zu prüfen (Breviarium Alarici II,12,3). War der prosecutor der Ehemann der Mandatorin, so war darauf zu achten, dass er nur innerhalb des von ihr erteilten Mandates handelte (Breviarium Alarici II,12,4 mit Interpretatio).. Jene meine Anteile16 Zunächst spricht der prosecutor allgemein in der dritten Person von den Aufgaben, die demjenigen zufallen, der als prosecutor eingesetzt wird. Danach spricht der prosecutor über sich selbst. Mit portiones sind hier Erbteile gemeint. Die Bedeutung von portio als „Erbteil“ war den Zeitgenossen nicht zuletzt dank dem biblischen Gleichnis vom verlorenen Sohn (Lc 15,12) geläufig., die ihr aus dem Eigengut meiner Eltern den Gesetzen nach zugefallen sind oder zufallen sollen, oder was ihr in rechtmäßiger Weise abgabepflichtig ist, ‘die sollst Du gegen meine Eltern oder gegen Irgendjemanden sonst übernehmen und vor Gericht17 Der Germanolatinismus (ad)mallare wurde aus dem dem ahd. mahalōn abgeleitet und bedeutet „(an-)klagen“ bzw. „vor Gericht bringen“; vgl. dazu auch ahd, mahal „Gerichtsversammlung“ und altfrz. maler „vor Gericht laden“, „gerichtlich bestimmen“; dazu P. Stotz, Handbuch I, §32,7, S. 420f. und ChWdW 8, S. 361f. und zum Prozess bringen’. Nachdem man jene Vollmacht, die ‘ich bezüglich meines allerliebsten Gatten Soundso veranlasst habe’, in Augenschein genommen hat, bin ich verpflichtet sie den gesta municipalia beizufügen.“
Die curia sagte dem Mann:
„Die Vollmacht, die Du, wie Du sagst, bei Dir hast, soll der vir venerabilis Soundso, Diakon und Schreiber, entgegennehmen.“
Der Bevollmächtigte Soundso sprach:
„Ich wünsche [und] verlange18 Bei domno handelt es sich um die erste Person Singular Präsens von dom(i)nare = dominari; regere und dom(i)nare werden hier synonym zu velle oder iubere gebraucht., dass Ihr für all meine öffentlichen [Angelegenheiten] untersucht, ob diese Vollmacht gleichsam den Gesetzen entsprechend erteilt wurde, auf dass Ihr die Hochzeitsgabe, die ich in Händen halte, in eurer Anwesenheit auf dem Marktplatz öffentlich verlesen lasst.“
Die curia aber sprach:
„Die Hochzeitsgabe, die Du, wie Du sagst, bei Dir hast, soll der Soundso, Diakon und Schreiber in der Stadt Angers, in unserer Gegenwart in Empfang nehmen, um sie zu verlesen.“
Nachdem dieser [die Hochzeitsgabe] in Empfang genommen hatte, trug er vor:
ES BEGINNT DIE VOLLMACHT19 Regelungen zur Mandatierung finden sich ausschließlich im römischen Recht. Seit der Spätantike waren diesem zu Folge Mandate gerichtlich zu registrieren. Die (zumeist schriftlich erteilten) Mandate konnten dabei sowohl nur äußerst begrenzten als auch sehr umfassenden Inhalts sein. Zugleich flossen auch die bislang getrennten Formen des Auftrages (bei dem der Mandatar zu einer Ausführung verpflichtet war) und der Ermächtigung (bei welcher der Mandatar zu einer Ausführung berechtigt, aber nicht zwingend verpflichtet war) im Mandat zusammen. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 63f., 68f., 150-154 und 288-291; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 415f; H. Siems, Handel und Wucher, S. 412f.
„An meinen Herrn und Gatten Soundso. Ich erbitte und erflehe Eure süßeste Gnade, damit Ihr an meiner statt alle unsere Rechtsgeschäfte, sowohl im Gau als auch am Hof oder an irgendwelchen anderen Orten übernehmt und jene unsere Anteile, die mir aus dem Eigengut20 Mit allodium wurde in der Merowingerzeit zunächst der eng mit dem erbbaren oder ererbten verbundene und nicht auf andere Weise erworbene Grundbesitz bezeichnet. Im Laufe der Karolingerzeit schwächte sich diese Trennung ab. Seit dem 10. Jahrhundert konnte allodium damit jede Form keinerlei Einschränkungen unterliegenden und frei verkäuflichen Grundbesitzes bezeichnen, der als Erbe weitergegeben werden konnte und für welchen lediglich an den fiscus Abgaben zu leisten waren. Vgl. dazu T. Rivers, Meaning, S. 26f.; H. Dubled, Allodium, S. 242-246; E. Magnou-Nortier, Recherches sur l’alleu, S. 143-172. Deiner Eltern den Gesetzen nach zufielen oder zufallen müssen, oder was uns in rechtmäßiger Weise abgabepflichtig ist, gegen meine Eltern oder gegen Irgendjemanden sonst übernehmt und vor Gericht und zum Prozess bringt. Und Du sollst freilich wissen, dass ich alles, was auch immer Du deswegen an unser statt durchführen, tun und ausführen musst, als gültig anerkennen werde.“
Die Vollmacht wurde in der Stadt Angers vor der curia publica mit einem Eid bestätigt.
ES BEGINNT DIE ABTRETUNG21 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606. Aus dem Kontext geht hervor, dass es sich bei dieser cessio um eine Hochzeitsgabe handelt.
„Süßeste und mit aller Liebe zu liebende Braut, Tochter des Soundso mit Namen Soundso, ich, der Soundso. Weil ich vom gnädigen Herrn gemäß Gewohnheit, nach dem Willen deiner Eltern [mit Dir] verlobt bin, gebe ich Dir also sowohl zur Brautgabe22 Die Schenkung des Bräutigams an seine Braut vor der Eheschließung folgt dem im 4. Jahrhundert entstandenen dotalicium und diente der Versorgung der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Vgl. dazu M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 193-201; I. Weber, Ein Gesetz für Männer und Frauen, S. 127f. und 134. Das entsprechende Bezugswort für sponsalicae ist ausgefallen als auch zu deiner Bereicherung etwas vom Besitz meines bescheidenen Vermögens: Das sind ein Haus samt Hof und der rings umgebenden beweglichen und unbeweglichen Habe. Ich überlasse und übertrage Dir, oh meine süßeste Braut, die Weinberge, Wälder, Wiesen, Weiden, alle fließenden und stehenden Gewässer und23Bei -ve vel handelt es sich um pleonastische Dopplung. die verbundenen und angefügten Ländereien und alles vorgenannte am höchstglücklichen Hochzeitstag mit dieser Abtretung24 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606., auf dass Du sie hiermit in Dein rechtmäßiges Eigentum aufnehmen sollst. Ich gebe Dir einen Gürtel25 Neben der Bedeutung „Gürtel“ (abgeleitet von braca „Hose“), konnte bracile als Variante zu brachiale im gallischen Raum auch eine „Armband“ bezeichnen (vgl. altfranz. bracel). Eine entsprechende Verwendung für Angers finden wir möglicherweise in Angers 54. Im Kontext der Kleidung ist das bracile hier aber mit einiger Sicherheit ein Gürtel. im Wert von soundsoviel solidi, soundsoviele Tuniken, ein Laken für ein bezogenes Bett26 Im Zusammenhang mit einem Bett bezieht sich vestire = „kleiden“/ „bekleiden“/ „(mit Kleidung) schmücken“ auf eine Matratze mit Stoffbezug und eventuelle Decken oder Vorhänge. Ausgehend von Du Canges Definition (omnibus ornamentis instructus) schlägt E. Brinckmeier, Glossarium diplomaticum II, S. 33 „ein mit allem Erforderlichen versehenes Bett“ vor. im Wert von soundsoviel solidi, goldene Ohrringe im Wert von soundsoviel solidi und einen Ring im Wert soundsoviel solidi. Ich gebe Dir ein Pferd samt Wagen und allen seinen Vorhängen27 Bei der sambuca = sambuta = sabuta (Du Cange) handelt es sich um einen mit Tüchern verhängten Reisewagen für Frauen; vgl. ahd./mhd. Sambûch, Sambuoch, Sambôch., soundsoviele Ochsen, soundsoviele Kühe samt ihren Kälbern, soundsoviele Schafe [und] soundsoviele Schweine. All diese aufgezeichneten Dinge sollst Du hiermit als Besitz in Dein rechtmäßiges Vermögen und Deine Verfügungsgewalt aufnehmen und Deinen Nachkommen, die von uns gezeugt wurden, hinterlassen, vorbehaltlich des Rechts des Heiligen Soundso, dessen Land es ist28 Anders als es die Bezeichnung als Allodialgut im Mandat erwarten lässt, kamen einer bestimmten Kirche offenbar gewisse Rechte hinsichtlich der übertragenen Güter zu. Vgl. dazu H. Brunner, Erbpacht, S. 69-83; P. W. A. Immink, Propriété ou seigneurie?, S. 416-431; A. Rio, The formularies, S. 45 und 49.. Und sollte es irgendwann einmal einen geben, der gegen diese Abtretung29 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606., die ich guten Willens30 Die Betonung der bona voluntas an dieser Stelle ist vermutlich ein Verweis auf die bona fides, den “guten Glauben”. Nach römischem Recht stellte dieser eine Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages dar. Vgl. dazu E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 28-30; H. Siems, Handel und Wucher, S. 362-365; A. Söllner, Bona fides. für Dich aufzuzeichnen gebeten habe, vorgehen möchte oder sich anmaßt, gegen diese Abtretung31 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606. zu handeln oder sie zurückzunehmen, sei es entweder ich selbst oder sei es irgendeiner meiner Erben oder Verwandten oder sonst irgendjemand, sei es ein Außenstehender oder sei es ein Abgesandter32 Gemeint ist ein Stellvertreter., muss Dir bei einem Prozess der Kläger den doppelten Wert geben, so viel und nochmals so viel, wie diese Abtretung33 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606. umfasst und sie zu dieser Zeit an Wert hinzugewonnen hat34 Die Strafzahlung in Höhe des doppelten Wertes (duplum) war bereits in der antiken Praxis weit verbreitet. Vgl. dazu J. Studtmann, Die Pönformel, S. 255-262 und 276-285; E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 111-117; H. Siems, Handel und Wucher, S. 647.. Und er soll bei seiner Rückforderung keinen Erfolg haben und dies, diese Abtretung35 Bereits in der Spätantike hatte sich cessio, ursprünglich nur für Forderungsabtretungen gebraucht, zum wichtigsten Begriff für Eigentumsübertragungen entwickelt. Vgl. E. Levy, Weströmisches Vulgarrecht, S. 149f.; M. Kaser, Das römische Privatrecht II, S. 274 und 452 Anm. 4; T. Mayer-Maly, Kauf, Tausch und pacta, S. 606. hier und unser Wille, soll für alle Zeit rechtsgültig bleiben.“
Nach diesen Dingen sprach die curia:
„Solltest Du noch etwas anderes aus dieser Angelegenheit bei Dir haben oder tun müssen, musst Du es jetzt sagen!“
Der Bevollmächtigte Soundso antwortete:
„Ich hatte eurer Herrlichkeit zu danken, weil Ihr die Schenkung, die ich ausführe, gemäß ihrer Niederschrift den gesta municipalia hinzugefügt habt, so wie es eure Liebe gewährte. Und ich habe das vor euch getan und ich habe es nach alter Sitte aufgeschrieben.“