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Königliche Anweisung zur Durchsetzung einer Genugtuungsleistung

Königliche Anweisung an einen Grafen, den Beklagten in einem Streit um einen Überfall zu zwingen, dem Kläger nach dem lokalen Gesetz Genugtuung zu leisten, nachdem der Beklagte trotz Stellung von Bürgen nicht zum Gerichtstermin erschienen war.

ZUERKENNUNGSURTEIL

König Soundso, vir illuster, an Graf Soundso.

Der Soundso erschien und legte in unserer Anwesenheit und der unserer Großen dar, dass ein anderer Mann namens Soundso, ein Einwohner Eures Gaus, ihn auf offener Straße in böser Art überfallen und ihm seine Habe abgenommen und ihn schwer grün und blau geschlagen habe. Und wegen dieser Angelegenheit befahlen wir Euch mit unserer Verfügung, dass sie, nachdem Bürgen gestellt worden wären, an den Kalenden des Soundso in dieser Sache in unserer Anwesenheit Rede und Antwort stehen sollten. Doch der erwähnte Soundso nahm seinen Gerichtstermin über drei Tage hinweg wahr und erhob gegen den schon genannten Soundso gemäß dem Gesetz seine Vorwürfe und stellte fest, dass die Gegenpartei ihrer Rechtspflicht nicht nachgekommen war, (und) derselbe hat weder eine Entschuldigung für sein Fernbleiben überbracht noch hat er seinen Gerichtstermin eingehalten. Daher befehlen wir Dir in jeder Hinsicht, dass der erwähnte Soundso, da er Euch derartige Bürgen gestellt und seinen Gerichtstermin keineswegs wahrgenommen hat, sich, weil er von Euch dazu gezwungen wird, nicht weigern darf, das, was auch immer das Gesetz Eures Ortes in solch einem Fall verlangt, der Seite des Soundso zu bezahlen und ihm Genugtuung zu leisten.