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AUF WELCHE ART DER VERWALTER EINES LANDGUTS DES KÖNIGS AUF BEFEHL DES KÖNIGS WEGEN DER GEBURT SEINES SOHNES DURCH SEIN SCHREIBEN [UNFREIE ALS] FREIGEBORENE ENTLASSEN SOLL

Ich, in Gottes Namen der Soundso, obschon unwürdig, für den ruhmreichen Herrn König Soundso Verwalter über seine Landgüter Soundso und Soundso an den Soundso aus dem diesem Herrn gehörigen Haushalt des Landguts Soundso.

Weil allgemein ein Gebot an alle Verwalter des Königs erging, [dass] man wegen der Geburt unseres jungen Herrn Soundso, damit er vom Herrn noch besser behütet werden möge, auf einem jeden Fiskalgut unter den Dienstleuten beiderlei Geschlechts drei Personen aus der Knechtschaft befreien möge. Und so empfingen wir in dieser Angelegenheit dieses Gebot, das wir umsetzen müssen. Daher löse ich Dich mit diesem unserem Schreiben, so wie es mir befohlen ist, von allen Fesseln der Knechtschaft, auf dass Du fortan, gleichsam so als ob Du von freigeborenen Eltern gezeugt worden wärest, ein freigeborenes Leben führen sollst und Du weder von uns noch von den nachfolgenden Verwaltern zur Knechtschaft oder von sonst irgendjemandem auf Seiten des fiscus zu irgendeiner Dienstpflicht gebeugt werden kannst, denn, so wie es uns zu tun befohlen wurde, sollst Du aufgrund dieses Freilassungsschreibens alle Tage deines Lebens als Freigeborener wohl und unangetastet verleben. Falls aber [irgendjemand] Dich wegen deines Rechtsstandes als Freigeborener angehen will, muss er Dir unter Zwang durch den fiscus ein Pfund Gold bezahlen und, was er fordert, soll er nicht erreichen, denn das vorliegende Schreiben soll fest bestehen bleiben.

[Gegeben] samt einer hinzugefügten eidlichen Zusicherung. Geschehen da und da an dem und dem Tag im soundsovielten Jahr König Soundsos, unseres oben genannten Herrn und Königs Soundso.