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FÜR ANGELEGENHEITEN EINES ANDEREN, DIE MAN ÜBERNIMMT

Unser Getreuer Soundso kam mit Gottes Gnade in unsere Gegenwart und trug uns zu, dass er aufgrund seiner Einfachheit seine Angelegenheiten in keinster Weise verfolgen oder vor Gericht bringen könne. Er bat die Milde unserer Herrschaft, dass der vir illuster Soundso all seine Angelegenheiten an seiner statt übernehmen solle, um sie sowohl im Gau als auch an unserem Hof vor Gericht zu bringen und zu verfolgen. Deshalb übertrug er sie demselben in eigener Person durch den Halm. Wir befehlen daher, dass der erwähnte vir Soundso, da es der Wille beiden solcherart bestimmt hat, alle Angelegenheiten für den Soundso überall verfolgen und vor Gericht bringen muss, und bei jeder einzelnen [Angelegenheit] für denselben und seine Männer soll er hinsichtlich der ihm auferlegten Aufgaben auch dem Recht gemäß vorgehen und von anderen in gleicher Weise die Wahrheit empfangen. Solcherart freilich soll es sein, für so lange, wie es der Wille der beiden bestimmt hat.