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XVI BESTÄTIGUNG

Wen göttliche Güte zur Herrschaft emporhebt, für den ziemt es sich, die Verfügungen seiner Vorfahren zu bewahren. Vor allem muss er das, was nachweislich durch königliche Milde für ewigen Lohn zum Nutzen für Kirchen oder die Stätten der Heiligen gewährt wurde, in Ewigkeit bewahren.

Es legte also der vir apostolicus Soundso, unser Vater in Christo, Bischof der Stadt Soundso, in Form eines Schriftstücks der Milde unserer Herrschaft dar, dass König Soundso des Namens Gottes wegen durch seine Verordnung, die von seiner Hand unterschrieben war, an die Kirche des Soundso, der er bekanntlich vorsteht, das im Gau Soundso gelegene Soundso genannte Landgut zu seiner Gänze unter vollständiger Immunität abgetreten hatte ohne irgendeinen Zutritt für Amtmänner, um in Folge irgendwelcher Angelegenheiten die freda einzutreiben. Und er versicherte, dass er dieselbe Verordnung zur Hand habe. Und derselbe Bischof solle das erwähnte Landgut auf ebendiese Art und Weise für die Kirche besitzen. Er richtet an unsere Hoheit die Bitte, dass wir dies zugunsten desselben sowie der erwähnten Kirche des Herrn Soundso durch unsere Erlasse bestätigen mögen. Wisset: Dies haben wir dem vorgenannten Bischof des Namens des Herrn wegen und aus Ehrfurcht vor derselben heiligen Stätte sowie aufgrund der Verdienste dankbaren Sinns gewährt und bestätigt. Wir befinden nämlich, dass das vorgenannte Landgut, so wie es besteht, vom schon genannten Fürsten der erwähnten Kirche des Soundso zur Gänze samt der vollständigen Immunität übertragen wurde, und sie es bis heute besitzt. Nachdem wir dieselbe Abtretung begutachtet haben und durch diese Verordnung in Gottes Namen ganz und gar bestätigt darin wurden, sollen sowohl er selbst als auch ihre Nachfolger sowie die erwähnte Kirche des Herrn Soundso sie zu diesen Bedingungen halten und besitzen und ihren Nachfolgern als Besitz hinterlassen. Und aufgrund unserer Erlaubnis sollen sie die uneingeschränkte Vollmacht haben, zu tun, was auch immer sie fürderhin zum Nutzen für denselben heiligen Ort beschließen.

Und damit [man] diese Urkunde (auctoritas) [als noch beständiger betrachte, haben wir entschieden, sie unten mit Unterschriften unserer Hand zu bekräftigen, auf dass sie in Ewigkeit unerschüttert fortbestehen mag.]