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Übergabe von Landgütern nach einer Schenkung

Übergabe mittels Tür und Tor der einem Kloster geschenkten Landgüter durch den Schenker an einen Mönch, mit förmlichem Eigentumsverzicht mittels Faden und Halm.

ÜBERTRAGUNG

Belegschreiben für die Übertragung eines Ortes, welcher Art sie ist und in wessen Gegenwart sie vor denjenigen geschah, die unten bestätigt haben.

Ein Mann namens Soundso kam hierhin zu jenen Besitzungenoder den Landgütern Soundso und Soundso–, die derselbe vor diesem Tage durch sein Schenkungsschreiben an das Kloster Soundso, das zu Ehren der Heiligen Soundso und Soundso errichtet wurde, dem Herr Abt Soundso zusammen mit der Mönchsgemeinschaft vorsteht, zum heutigen Tage abgetreten und bestätigt hat. Der schon benannte Soundso [ ausgefallen] sie durch Tür und Tor und auch durch jene Schenkung an den Abgesandten des oben genannten Klosters und jenes genannten Abtes Soundso; alles und in allem, so viel, wie in jenem Schreiben erwähnt und aufgezeichnet ist, übereignete [und] übergab er an denselben Abgesandten und setzte ihn ein, und mit seinem Faden und Halm erklärte er, dass er davon ausgeschieden sei, in jeder Hinsicht fremd ist und verzichtet hat, und warf sie weg.

In deren Gegenwart geschah es da und da:

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